Verhandelt das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache, anstatt die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eröffnet dies nicht ohne Weiteres die Rüge des § 338 Ziff. StPO
OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2022, AZ 1 RVs 116/22