OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 4 RBs 414/20

Ausgabe: 12-2020 / 1-2021

Wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren justizseitig in ungewöhnlich großem Ausmaß verzögert und es deswegen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, wäre es unbillig, den Betroffenen mit seine notwendigen Auslagen zu belasten, vielmehr sind diese – ebenso wie die Kosten des Verfahrens – der Staatskasse aufzuerlegen (§ 46 Abs. 2 OWiG, 467 Abs. 4 Stopp)

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…