BGH, Beschluss vom 22.03.2021, AZ 3 StR 26/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 63/2021, vom 22.03.2021
Verurteilung der Witwe eines bekannten Mitglieds des „Islamischen Staates“ rechtskräftig
Beschluss vom 9. März 2021 – 3 StR 26/21
Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sowie Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung) und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen reiste die Angeklagte im Januar 2015 mit ihren drei Kindern in die Türkei und von dort in Begleitung ihres damaligen Ehemanns in das vom „Islamischen Staat“ (IS) beherrschte Rakka. Dort schlossen sie und ihr Mann sich dem IS an. Während er eine militärische Ausbildung absolvierte, war sie mit den Kindern zunächst in einem „Frauenhaus“ des IS untergebracht. Anschließend bezogen sie eine Wohnung in Rakka. Vor Ort bestand für die Kinder während des gesamten Aufenthalts die konkrete Gefahr, durch Luftangriffe verletzt oder getötet zu werden. Der Ehemann der Angeklagten starb im März 2015 bei Kämpfen. Nach Ablauf der Trauerzeit heiratete sie im August 2015 nach islamischem Ritus das – inzwischen hochwahrscheinlich ebenfalls verstorbene – bekannte IS-Mitglied Denis Cuspert. Sie machte über soziale Medien sowie E-Mail Werbung für ein Leben im „Kalifat“ und ermutigte gleichgesinnte Frauen in Deutschland dazu, in das Herrschaftsgebiet des IS auszureisen. Sie erzog ihre Kinder im Sinne der IS-Ideologie, verfügte über eine eigene Pistole und übte über einen kurzen Zeitraum die tatsächliche Sachherrschaft über das Sturmgewehr ihres Ehemannes aus. Auf Bitten einer Bekannten nahm sie deren „Sklavin“, ein 13-jähriges, vom IS in der Sindschar-Region als Kriegsbeute versklavtes jesidisches Mädchen, für mehrere Stunden in ihrer Wohnung auf, um auf sie aufzupassen. Sie verließ im April 2016 das Herrschaftsgebiet des IS und kehrte Anfang September 2016 wenige Tage vor der Geburt ihrer jüngsten Tochter nach Deutschland zurück.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg – Urteil vom 2. Oktober 2020 – 3 St 1/20
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