BGH, Beschluss vom 05.10.2023, AZ 6 StR 299/22

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 166/2023, vom 05.10.2023

Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch aufgehoben und Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dessen Büroleiters verworfen

Urteil vom 5. Oktober 2023 – 6 StR 299/22

Das Landgericht Hannover hat im zweiten Rechtsgang den Angeklagten Sch., den früheren Oberbürgermeister der Stadt Hannover, wegen Untreue zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro verurteilt und seinen Büroleiter, den Angeklagten Dr. H., vom Anklagevorwurf der Anstiftung zur Untreue freigesprochen.

Gegenstand des Urteils sind mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an Dr. H. als Leiter des Geschäftsbereichs „Büro Oberbürgermeister“, die von dem bereits rechtskräftig wegen Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten Hä. im April 2015 bewilligt wurden. Durch die Anstiftung von Hä. zu dieser Tat soll der Angeklagte Dr. H. insgesamt fast 50.000 Euro erlangt haben. Ab der Kenntnisnahme eines Vermerks im Oktober 2017, aus dem sich die besoldungsrechtliche Unzulässigkeit der Zulagenzahlungen ergab, war der Angeklagte Sch. über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert, hat sie dennoch nicht sofort unterbunden. Hingegen hat der Angeklagte Dr. H. zum Zeitpunkt seiner Anfrage an Hä. die Rechtswidrigkeit der von ihm begehrten Zulage nicht erkannt, sondern insoweit auf dessen Fachkenntnisse als Personaldezernent vertraut.

Bereits mit Beschluss vom 21. Februar 2023 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Sch. verworfen. Aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat nun das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Sch. im Strafausspruch aufgehoben. Da das Landgericht keine konkreten Feststellungen zu den ihm durch die öffentliche Berichterstattung entstandenen Belastungen sowie ihm möglicherweise drohenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen getroffen hat, durfte es diese Umstände nicht zu seinen Gunsten werten.

Die gegen den Freispruch von Dr. H. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat verworfen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum fehlenden Tatvorsatz von Dr. H. weist keine Rechtsfehler auf. Aufgrund einer kritischen Würdigung der Beweismittel, insbesondere der E-Mails des Angeklagten Dr. H. sowie von Gesprächen mit dem stellvertretenden Leiter des Personalbereichs, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, Dr. H. habe sich zum Zeitpunkt seiner Anfrage an Hä. keine Gedanken über die Zulässigkeit der Zulage gemacht.

Vorinstanz:
LG Hannover – Urteil vom 30. März 2022 – 46 KLs 1151 Js 37962/18 (18/21)

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:

§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)

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