BGH, Beschluss vom 20.04.2021, AZ 1 StR 69/21

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 85/2021, vom 20.04.2021

Ver­ur­tei­lung eines Edel­stein­händ­lers wegen Mor­des rechtskräftig 

Beschluss vom 8. April 2021 – 1 StR 69/21

Das Land­ge­richt Karls­ru­he hat den Ange­klag­ten wegen Mor­des sowie Unter­schla­gung und Besit­zes kin­der­por­no­gra­phi­scher Schrif­ten zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe als Gesamt­stra­fe verurteilt. 

Nach den Fest­stel­lun­gen der Schwur­ge­richts­kam­mer töte­te der Ange­klag­te, ein 37-jäh­ri­ger Edel­stein­händ­ler, am 21. Juni 2020 im Rah­men eines Geschäfts­ter­mins in sei­nen Büro­räu­men in Pforz­heim einen Schmuck­pro­du­zen­ten aus Wut dar­über, dass die­ser ver­meint­lich eine Ring­kol­lek­ti­on des Ange­klag­ten hin­ter des­sen Rücken zu eige­nen Zwe­cken ver­wandt habe. Der Ange­klag­te reich­te sei­nem Geschäfts­part­ner zu die­sem Zwe­cke ein mit Gam­ma­bu­ty­ro­lac­ton (GBL) ver­setz­tes Getränk oder mit GBL ver­setz­tes Sushi, das die­ser ahnungs­los zu sich nahm. An die­sen Fol­gen ver­starb das Opfer, wobei das Land­ge­richt nicht sicher fest­stel­len konn­te, ob allei­ni­ge Todes­ur­sa­che die Ver­gif­tung mit GBL war oder der Ange­klag­te zusätz­lich Gewalt gegen den Hals oder Ober­kör­per des Geschä­dig­ten aus­ge­übt hat­te. Der Ange­klag­te ent­nahm aus dem PKW des Opfers nach der Tat Schmuck im Gesamt­wert von min­des­tens 60.000 Euro, um die­sen für sich zu behal­ten, und ver­brach­te den Leich­nam am Abend des Tat­ta­ges nach Frank­reich, wo er die­sen auf einer Wald­lich­tung mit Ben­zin über­goss und in Brand steck­te, um etwa­ige Spu­ren zu besei­ti­gen. Das Land­ge­richt hat bei der Tat das Mord­merk­mal der Heim­tü­cke als erfüllt ange­se­hen. Bei sei­ner Fest­nah­me wur­den auch kin­der­por­no­gra­fi­sche Bil­der auf dem Lap­top des Ange­klag­ten gefunden. 

Der 1. Straf­se­nat hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten ver­wor­fen. Die Über­prü­fung des Urteils auf Grund der Revi­si­ons­recht­fer­ti­gung hat kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten erge­ben. Das Urteil des Land­ge­richts ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
LG Karls­ru­he – Urteil vom 14. August 2020 – 1 Ks – 90 Js 7820/19

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten: 

§ 211StGB Mord
(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft.
(2) Mör­der ist, wer
aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst aus nied­ri­gen Beweggründen, 

heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder
um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu verdecken,
einen Men­schen tötet. 

§ 246 StGB Unterschlagung
(1) Wer eine frem­de beweg­li­che Sache sich oder einem Drit­ten rechts­wid­rig zueig­net, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft, wenn die Tat nicht in ande­ren Vor­schrif­ten mit schwe­re­rer Stra­fe bedroht ist.
(2) Ist in den Fäl­len des Absat­zes 1 die Sache dem Täter anver­traut, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geldstrafe.
(3) Der Ver­such ist strafbar. 

§ 184b Abs. 3 StGB Ver­brei­tung, Erwerb und Besitz kin­der­por­no­gra­phi­scher Inhalte

(3) Wer es unter­nimmt, einen kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhalt, der ein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen wie­der­gibt, abzu­ru­fen oder sich den Besitz an einem sol­chen Inhalt zu ver­schaf­fen, oder wer einen sol­chen Inhalt besitzt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…