BGH, Beschluss vom 18.08.2023, AZ 6 StR 330/23

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 139/2023, vom 18.08.2023

Ver­ur­tei­lung eines Pries­ters wegen sexu­el­ler Nöti­gung rechtskräftig

Beschluss vom 8. August 2023 — 6 StR 330/23

Das Land­ge­richt Saar­brü­cken hat den Ange­klag­ten wegen sexu­el­ler Nöti­gung zu einer Frei­heits­stra­fe von einem Jahr und acht Mona­ten ver­ur­teilt und deren Voll­stre­ckung zur Bewäh­rung aus­ge­setzt. Die gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung gerich­te­te Revi­si­on des Ange­klag­ten hat der 6. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs verworfen.

Der Ange­klag­te hat mit sei­nem Rechts­mit­tel die Ver­let­zung for­mel­len und mate­ri­el­len Rechts gerügt. Die Über­prü­fung durch den 6. Straf­se­nat hat kei­nen Rechts­feh­ler erge­ben. Das Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt ist rechts­feh­ler­frei geführt wor­den. Die von ihm getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen tra­gen den Schuld­spruch. Der Straf­aus­spruch ist eben­falls nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Saar­brü­cken — Urteil vom 23. Febru­ar 2023 — 3 KLs 11/22

Vor­schrift aus dem StGB:

§ 177 StGB Sexu­el­le Nöti­gung, Ver­ge­wal­ti­gung (in der bis zum 31. März 1998 gel­ten­den Fassung)

(1) Wer eine ande­re Per­son mit Gewalt, durch Dro­hung mit gegen­wär­ti­ger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Aus­nut­zen einer Lage, in der das Opfer der Ein­wir­kung des Täters schutz­los aus­ge­lie­fert ist, nötigt, sexu­el­le Handlungen
1. des Täters oder
2. einer drit­ten Per­son an sich zu dulden …
wird mit Frei­heits­stra­fe nicht unter einem Jahr bestraft. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…