BGH, Beschluss vom 17.03.2023, AZ 2 StR 27/23

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 54/2023, vom 17.03.2023

Ver­ur­tei­lung wegen Axt­an­griffs auf Eltern rechtskräftig

Beschluss vom 28. Febru­ar 2023 — 2 StR 27/23

Das Land­ge­richt Köln hat den Ange­klag­ten wegen ver­such­ten Mor­des und wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu zwölf Jah­ren Gesamt­frei­heits­stra­fe verurteilt.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts begab sich der Ange­klag­te, nach­dem er einen Abschieds­brief ver­fasst hat­te (“ … Fahrt zur Höl­le ihr Bas­tar­de!”), in den frü­hen Mor­gen­stun­den des 1. Okto­ber 2021 in das Schlaf­zim­mer sei­ner Eltern, um die­se zu töten. Mit einer Spalt­axt schlug er zunächst fünf Mal gezielt und kraft­voll gegen den Hin­ter­kopf sei­nes dort schla­fen­den Vaters und füg­te ihm akut lebens­ge­fähr­li­che Schä­del­ver­let­zun­gen zu. In der Annah­me, sei­nen Vater töd­lich ver­letzt zu haben, ging der Ange­klag­te sodann zur ande­ren Sei­te des Bet­tes und schlug mit der Axt zwei Mal gegen den Kopf sei­ner Mut­ter, einen wei­te­ren Schlag konn­te die zwi­schen­zeit­lich erwach­te Mut­ter abweh­ren. Obwohl er rea­li­sier­te, sei­ne Mut­ter noch nicht töd­lich ver­letzt zu haben, sah er von einer wei­te­ren Tat­aus­füh­rung ab. Die Tat­op­fer konn­ten durch umge­hen­de medi­zi­ni­sche Hil­fe geret­tet wer­den, haben aber erheb­li­che Tat­fol­gen erlit­ten, die zum Teil bis heu­te andauern.

Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten ent­spre­chend dem Antrag des Gene­ral­bun­des­an­walts als unbe­grün­det ver­wor­fen. Das Urteil des Land­ge­richts Köln ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Köln — Urteil vom 6. Sep­tem­ber 2022 – 105 Ks 2/22

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