, Beschluss vom 06.10.2019

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof Nr. 127/2019 vom 02.10.2019

Ver­ur­tei­lung wegen Ermor­dung der 8‑jährigen Johan­na im Jahr 1999 rechtskräftig 

Beschluss vom 24. Sep­tem­ber 2019 – 2 StR 222/19

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts fuhr der heu­te 42-jäh­ri­ge Ange­klag­te am Nach­mit­tag des 2. Sep­tem­ber 1999 durch die Wet­ter­au, um nach einem ihm geeig­net erschei­nen­den Mäd­chen zu suchen, das er betäu­ben, an einen abge­le­ge­nen Ort ver­brin­gen, fes­seln und sexu­ell miss­brau­chen woll­te. Er näher­te sich der neben einem Sport­platz spie­len­den acht­jäh­ri­gen Johan­na, betäub­te sie mit Chlo­ro­form und leg­te sie in den Kof­fer­raum sei­nes Fahr­zeugs. Im Fol­gen­den fes­sel­te er sie, über­kleb­te ihr Augen und Mund mit einem Gewe­be­kle­be­band und wickel­te sodann ein 15 Meter lan­ges Paket­kle­be­band 28 Mal um ihren Kopf, was zum Ersti­cken führ­te. Sexu­el­le Hand­lun­gen an dem Mäd­chen konn­ten nicht fest­ge­stellt wer­den. Den Leich­nam des Kin­des leg­te der Ange­klag­te in einem Wald­stück ab, wo Spa­zier­gän­ger im April 2000 die sterb­li­chen Über­res­te entdeckten. 

Das Land­ge­richt hat fer­ner fest­ge­stellt, dass der Ange­klag­te das Paket­kle­be­band um den Kopf des Mäd­chens gewi­ckelt hat­te, um ent­we­der sei­ne feti­schis­ti­schen Nei­gun­gen zu befrie­di­gen, wobei er den Tod des Mäd­chens bil­li­gend in Kauf nahm, oder um das Mäd­chen aus Sor­ge, sein gewalt­sa­mes Vor­ge­hen könn­te ent­deckt wer­den, zu töten. Es hat den Ange­klag­ten des­halb wegen Mor­des (ent­we­der zur Befrie­di­gung des Geschlechts­trie­bes oder um eine ande­re Straf­tat zu ver­de­cken, § 211 Abs. 2 StGB) in Tat­ein­heit mit ver­such­ter sexu­el­ler Nöti­gung ver­ur­teilt. Dar­über hin­aus hat es den Ange­klag­ten wegen Besit­zes kin­der- und jugend­por­no­gra­phi­scher Schrif­ten, die 2017 anläss­lich einer Woh­nungs­durch­su­chung beim Ange­klag­ten sicher­ge­stellt wur­den, schul­dig gespro­chen. Das Land­ge­richt hat gegen den Ange­klag­ten eine lebens­lan­ge Frei­heits­stra­fe als Gesamt­stra­fe ver­hängt und die beson­de­re Schwe­re der Schuld festgestellt. 

Die auf die Ver­let­zung mate­ri­el­len Rechts gestütz­te Revi­si­on des Ange­klag­ten hat der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richt­hofs durch Beschluss vom 24. Sep­tem­ber 2019 als unbe­grün­det ver­wor­fen. Die Ver­ur­tei­lung ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Gie­ßen — Urteil vom 19. Novem­ber 2018 – 5 Ks – 499 Js 29680/17

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten: 

§ 211 StGB Mord 

(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft. 

(2) Mör­der ist, wer 

aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst aus nied­ri­gen Beweg­grün­den, heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder
um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu verdecken,
einen Men­schen tötet. 

§ 57a StGB Aus­set­zung des Straf­res­tes bei lebens­lan­ger Freiheitsstrafe 

(1) Das Gericht setzt die Voll­stre­ckung des Res­tes einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe zur Bewäh­rung aus, wenn 

1. (…)
2. nicht die beson­de­re Schwe­re der Schuld des Ver­ur­teil­ten die wei­te­re Voll­stre­ckung gebie­tet und
3. (…). 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=770&nr=99953&pos=0&anz=127