Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof Nr. 38/2018 vom 21.02.2018

Ver­ur­tei­lung wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung rechtskräftig 

Urteil vom 21. Febru­ar 2018 – 5 StR 347/17

Das Land­ge­richt Braun­schweig hat den Ange­klag­ten wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu einer Frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren und sechs Mona­ten verurteilt. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts traf der Ange­klag­te am Tat­tag nach einer vor­aus­ge­gan­ge­nen kör­per­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung etwa zwei Wochen zuvor erst­mals wie­der auf den Neben­klä­ger und ent­schloss sich spon­tan, die­sem einen “Denk­zet­tel” für die zuletzt erlit­te­ne “leich­te Kopf­ver­let­zung” zu ver­pas­sen. In Umset­zung die­ses Ent­schlus­ses brach­te er den Neben­klä­ger mit­tels eines Faust­schla­ges zu Boden und füg­te ihm u.a. durch mehr­fa­che Fuß­trit­te gegen den Kopf schwe­re Ver­let­zun­gen zu. 

Das Land­ge­richt ist vom Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen eines straf­be­frei­en­den Rück­tritts vom Tot­schlags­ver­such aus­ge­gan­gen und hat den Ange­klag­ten folg­lich “nur” wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung verurteilt. 

Gegen das Urteil haben der Ange­klag­te und der Neben­klä­ger Revi­si­on ein­ge­legt. Der Neben­klä­ger ver­tritt die Auf­fas­sung, dass es am Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen eines straf­be­frei­en­den Rück­tritts vom Ver­such des Tot­schlags feh­le und der Ange­klag­te des­halb neben der Ver­ur­tei­lung wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung auch wegen eines ver­such­ten Tötungs­de­likts zu bestra­fen sei. Der Ange­klag­te wen­det sich mit sei­nem Rechts­mit­tel gegen den Schuld- und Strafausspruch. 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat bei­de Revi­sio­nen ver­wor­fen. Die Sache ist damit rechts­kräf­tig abgeschlossen. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Braun­schweig — Urteil vom 23. Janu­ar 2017 — 9 Ks 115 Js 31736/14

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=81009&pos=0&anz=38