BGH, Beschluss vom 27.10.2025, AZ 5 StR 308/25
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 195/2025, vom 27.10.2025
Verurteilung wegen Mordes am Leipziger Hauptbahnhof rechtskräftig
Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 5 StR 308/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Januar 2025 verworfen. Dieses hat ihn unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nutzte der wenige Tage vor der Tat aus einer Strafhaft entlassene und vielfach vorbestrafte Angeklagte mit dem Getöteten und anderen wohnungslosen Personen einen Container am Leipziger Hauptbahnhof als nächtlichen Schlafplatz. Am Vormittag des 23. April 2024 misshandelte der Angeklagte durch Tritte und Schläge das Opfer. Er schlug einen von drei Mitbewohnern, als diese den Angeklagten von weiteren Handlungen abhalten wollten, und brachte sie unter Gewaltandrohung dazu, den Container zu verlassen. Der Angeklagte fesselte zunächst das nach den vorangegangenen Misshandlungen bereits handlungsunfähige und wehrlose Opfer. Er tötete anschließend den Mann, indem er ihn über etwa 30 Minuten mit einem Kabel strangulierte. Einen Bekannten, der nach der Tat am Container erschien, forderte er unter Androhung von Gewalt dazu auf, bei der Beseitigung des Leichnams und von Spuren zu helfen.
Das Landgericht hat die Tötung als aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord bewertet, weil der Angeklagte allein handelte, um seine Aggression an dem von ihm nicht mehr als Menschen, sondern nur noch als Objekt gesehenen Opfer auszuleben und sich an diesem abzureagieren.
Die Überprüfung des Urteils auf die allein gegen die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision des Angeklagten hat keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Leipzig – Urteil vom 13. Januar 2025 – 1 Ks 300 Js 26803/24
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) …
(4) …
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