BGH, Beschluss vom 13.06.2023, AZ 3 StR 65/23

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 92/2023, vom 13.06.2023

Ver­ur­tei­lung wegen Säu­re­an­griffs auf einen Mana­ger eines Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens rechtskräftig

Beschluss vom 2. Mai 2023 — 3 StR 65/23

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Beschluss vom 2. Mai 2023 die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung durch das Land­ge­richt Wup­per­tal mit einer gering­fü­gi­gen Ände­rung des Schuld­spru­ches ver­wor­fen. Die­ses hat den Ange­klag­ten mit Urteil vom 18. August 2022 unter ande­rem wegen absicht­li­cher schwe­rer Kör­per­ver­let­zung zu einer Frei­heits­stra­fe von zwölf Jah­ren verurteilt.

Nach den vom Land­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen erhiel­ten der Ange­klag­te und ein Mit­tä­ter von einer bis­lang unbe­kann­ten Per­son unter Zusa­ge eines Tat­lohns oder eines ander­wei­ti­gen Vor­teils den Auf­trag, einen Anschlag auf ein Mit­glied des Vor­stan­des eines in Nord­rhein-West­fa­len ansäs­si­gen Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens zu ver­üben und das Tat­op­fer mas­siv zu ver­let­zen, wobei das Motiv des Auf­trag­ge­bers unge­klärt geblie­ben ist. Der Ange­klag­te und sein Mit­tä­ter kund­schaf­te­ten die Lebens­ge­wohn­hei­ten des ihnen unbe­kann­ten Neben­klä­gers aus und pass­ten die­sen am 4. März 2018 auf einer Stra­ße in unmit­tel­ba­rer Nähe sei­nes Wohn­hau­ses ab. Sie brach­ten ihn rück­lings zu Boden und schüt­te­ten ihm hoch­kon­zen­trier­te Schwe­fel­säu­re in das Gesicht. Dabei han­del­ten sie in der Absicht, dem Tat­op­fer durch Ver­ät­zung schwe­re, ihn dau­er­haft ent­stel­len­de Ver­let­zun­gen bei­zu­brin­gen und ihn auf bei­den Augen voll­stän­dig erblin­den zu las­sen. Sie woll­ten den Neben­klä­ger jedoch weder töten noch in kon­kre­te Lebens­ge­fahr brin­gen. Das Anschlags­op­fer erlitt schwers­te Ver­let­zun­gen im Gesicht und vor allem im Bereich der Augen, die eine Viel­zahl von Ope­ra­tio­nen erfor­der­lich mach­ten und zu sei­ner dau­er­haf­ten und erheb­li­chen Ent­stel­lung führ­ten. Sein Seh­ver­mö­gen konn­te jedoch geret­tet wer­den. Die Auf­trags­tä­ter ent­ka­men uner­kannt. Der Ange­klag­te konn­te im Jahr 2021, nach­dem das Tat­op­fer eine Beloh­nung für zur Tat­auf­klä­rung füh­ren­de Infor­ma­tio­nen aus­ge­lobt hat­te, auf­grund eines hier­durch moti­vier­ten anony­men Hin­wei­ses ermit­telt werden.

Gegen das Urteil des Land­ge­richts Wup­per­tal hat der Ange­klag­te Revi­si­on ein­ge­legt, mit der er sach­lich­recht­li­che Män­gel gel­tend gemacht hat.

Die revi­si­ons­recht­li­che Über­prü­fung des Urteils durch den 3. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat zu des­sen ganz weit­ge­hen­der Bestä­ti­gung geführt. Der Senat hat ledig­lich den Schuld­spruch dahin geän­dert, dass der Ange­klag­te der absicht­li­chen schwe­ren Kör­per­ver­let­zung in Tat­ein­heit mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung schul­dig ist, und sei­ne wei­ter­ge­hen­de Ver­ur­tei­lung auch wegen ver­such­ter absicht­li­cher schwe­rer Kör­per­ver­let­zung ent­fal­len las­sen. Die ver­häng­te Frei­heits­stra­fe ist unbe­an­stan­det geblie­ben. Mit der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs ist das Urteil rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
LG Wup­per­tal – 22 KLs 45 Js 29/18 (5/22) – Urteil vom 18. August 2022

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