Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 112/2018 vom 04.07.2018

Ver­ur­tei­lung wegen Sich-Bereit-Erklä­rens zum Mord rechtskräftig 

Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17

Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen das Urteil des Land­ge­richts Gie­ßen ver­wor­fen, durch das die­ser wegen Sich-Bereit-Erklä­rens zum Mord zu einer Frei­heits­stra­fe von sie­ben Jah­ren ver­ur­teilt wor­den ist. Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts (vgl. näher dazu Pres­se­mit­tei­lung vom 13. Juni 2018, Nr. 104/2018) hat­te sich der Ange­klag­te aus sexu­el­lem Motiv gegen­über der auf­grund ihrer psy­chi­schen Dis­po­si­ti­on sui­zid­ge­neig­ten Geschä­dig­ten zu deren Tötung bereit erklärt. 

Mit sei­nem heu­ti­gen Urteil hat der 2. Straf­se­nat die Revi­si­on des Ange­klag­ten ver­wor­fen. Dabei hat der Senat betont, dass Wort­laut und Zweck des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch das Sich-Bereit-Erklä­ren gegen­über dem poten­ti­el­len Opfer umfas­sen. Die­sem Ver­ständ­nis der Norm ste­hen weder die Sys­te­ma­tik des Geset­zes noch die Gesetz­ge­bungs­ge­schich­te entgegen. 

Das Urteil des Land­ge­richts Gie­ßen ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Gie­ßen — 5 Ks 403 Js 16861/16, Urteil vom 3. Janu­ar 2017 

Die maß­geb­li­che Vor­schrift lautet: 

§ 30 StGB
(1) Wer einen ande­ren zu bestim­men ver­sucht, ein Ver­bre­chen zu bege­hen oder zu ihm anzu­stif­ten, wird nach den Vor­schrif­ten über den Ver­such des Ver­bre­chens bestraft. Jedoch ist die Stra­fe nach § 49 Abs. 1 zu mil­dern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. 

(2) Eben­so wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbie­ten eines ande­ren annimmt oder wer mit einem ande­ren ver­ab­re­det, ein Ver­bre­chen zu bege­hen oder zu ihm anzustiften. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85063&pos=1&anz=113