BGH, Beschluss vom 12.04.2022, AZ 3 StR 270/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 46/2022, vom 12.04.2022
Verurteilung wegen Tatgeschehens um den Angriff auf Synagogenbesucher in Halle insgesamt rechtskräftig
Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 270/21
Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes in einer Vielzahl von Fällen sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen das Urteil haben sich ausschließlich zwei Nebenkläger mit ihren Revisionen gewendet. Diese hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ließ sich der Angeklagte auf einen Schusswechsel mit fünf Polizeibeamten ein, nachdem er zuvor zwei Menschen erschossen und überdies vergeblich versucht hatte, 51 Menschen in einer Synagoge sowie weitere Personen zu töten. Ein Nebenkläger befand sich während des Feuergefechts mit den Polizeibeamten am Rande des Geschehens auf dem Gehweg. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenkläger wahrnahm, gezielt auf ihn Schüsse abgab oder damit rechnete, Unbeteiligte zu verletzen oder zu töten. Es hat den Angeklagten daher nicht wegen einer Straftat zu Lasten dieses Nebenklägers verurteilt.
Darüber hinaus fuhr der Angeklagte auf der anschließenden Flucht mit seinem Pkw verkehrswidrig an einer Straßenbahnhaltestelle vorbei, erfasste den aus einer Straßenbahn kommenden weiteren Nebenkläger mit einem Außenspiegel und verletzte ihn. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver den Geschädigten absichtlich anfuhr oder mit einer Verletzung rechnete und sich damit abfand. Es hat den Angeklagten daher lediglich der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Straßenverkehrsdelikten schuldig gesprochen.
Die beiden Nebenkläger haben jeweils beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden ist. Die durch ihre Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Da weder der Angeklagte noch ein weiterer Beteiligter Revision eingelegt hat, ist das Urteil mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs insgesamt rechtskräftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Naumburg – Urteil vom 21. Dezember 2020 – 1 St 1/20
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