BGH, Beschluss vom 06.11.2025, AZ 1 StR 263/25
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 205/2025, vom 06.11.2025
Verurteilung wegen Überfalls auf Geldtransporter in Großkarolinenfeld rechtskräftig
Beschlüsse vom 5. August 2025 – 1 StR 263/25
Das Landgericht Traunstein hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von acht Jahren und fünf Monaten bzw. acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes der Tatbeute in Höhe von 475.000 Euro gegen beide Angeklagte in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten – Vater und Sohn – die Drahtzieher eines am 5. Januar 2024 durch zwei unbekannte Mittäter ausgeführten Überfalls auf einen Geldboten in Großkarolinenfeld, bei dem Bargeld im Nennwert von 475.000 Euro entwendet wurde. Der Sohn war Angestellter des den Geldtransport ausführenden Unternehmens und fuhr am Tattag das Transportfahrzeug. Er hatte deshalb Kenntnis davon, wann genau der Transporter am Tatort eintreffen werde. Auch wusste er, dass das „Elektronische Transportsicherungs-Gerät“, das den unberechtigten Zugriff auf das Bargeld während der Verbringung vom Fahrzeug in die Räumlichkeiten des Empfängers verhindern sollte, nicht funktionierte. Der Vater stellte den Mittätern das Fluchtfahrzeug sowie eine Schreckschusspistole zur Verfügung. Als der Kollege des Sohnes das Bargeld in eine Bank einliefern wollte, entrissen jene ihm – entsprechend der vorherigen Absprache mit den beiden Angeklagten – das Geldbehältnis unter Anwendung körperlicher Gewalt und flohen. Sie konnten bislang nicht ermittelt werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten weitgehend verworfen. Das Verfahren ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Die aufgrund der jeweils erhobenen Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffend den Sohn hat der Senat aufgehoben und diese entfallen lassen, weil er – anders als sein Vater, gegen den die Einziehung des Wertes des geraubten Bargelds rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist – nicht nachweisbar selbst tatsächliche Verfügungsmacht über die Tatbeute hatte.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Traunstein – Urteil vom 7. Januar 2025 – 9 KLs 404 Js 963/24
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