BGH, Beschluss vom 03.01.2024, AZ 4 StR 460/22

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 002/2024, vom 03.01.2024

Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (u.a.) rechtskräftig

Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 460/22

Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten S. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt. Schließlich hat es hinsichtlich des Angeklagten T. eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Nach den Urteilsfeststellungen führten die Angeklagten ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf einer kurvenreichen Strecke in der Eifel durch. Im Zuge der Rennteilnahme kollidierte der Angeklagte S. bei einem Überholmanöver mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs. Infolge der durch den Unfall verursachten Verletzungen verstarb einer der drei Fahrzeuginsassen des Kollisionsfahrzeugs. Die beiden weiteren Fahrzeuginsassen wurden erheblich verletzt.

Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten S. verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Hinsichtlich des Angeklagten T. hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt. Die weiter gehende Revision des Angeklagten T. hatte keinen Erfolg.

Das Urteil ist damit hinsichtlich beider Angeklagter rechtskräftig.

Vorinstanz:
LG Aachen 91 KLs-401 Js 367/20-2/21

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