BGH, Beschluss vom 25.11.2022, AZ 4 StR 402/22

Pres­se­er­klä­rung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 170/2022, vom 25.11.2022

Ver­ur­tei­lung wegen ver­such­ten Mor­des in einem Dort­mun­der Wald­ge­biet rechtskräftig

Beschluss vom 8. Novem­ber 2022 – 4 StR 402/22

Das Land­ge­richt Dort­mund hat den Ange­klag­ten wegen ver­such­ten Mor­des in Tat­ein­heit mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung unter Ein­be­zie­hung einer frü­he­ren Ver­ur­tei­lung zu einer Ein­heits­ju­gend­stra­fe von sechs Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt. Der 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen das Urteil verworfen.

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen woll­te der zur Tat­zeit her­an­wach­sen­de Ange­klag­te meh­re­re Men­schen töten, um als Seri­en­mör­der zu gel­ten. Am 22. März 2021 ent­schloss er sich, eine ers­te Tötungs­tat zu bege­hen, und hielt zu die­sem Zweck in einem Wald­ge­biet in Dort­mund nach einer unbe­glei­te­ten Per­son Aus­schau. Dabei sah er den ihm unbe­kann­ten Neben­klä­ger, der von sei­nem Fahr­rad abge­stie­gen war, rauch­te und auf sein Smart­pho­ne schau­te. Der Ange­klag­te erkann­te in dem Neben­klä­ger ein geeig­ne­tes Tat­op­fer, näher­te sich ihm und ver­setz­te ihm über­ra­schend zwei Mes­ser­sti­che. Dem hier­durch lebens­ge­fähr­lich ver­letz­ten Neben­klä­ger gelang es zu flüch­ten. Sein Leben konn­te durch eine Not­ope­ra­ti­on geret­tet werden.

Die Über­prü­fung des Urteils hat kei­nen durch­grei­fen­den Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten ergeben.

Vor­in­stanz:
LG Dort­mund – Urteil vom 18. Febru­ar 2022 – 31 KLs – 400 Js 137/21 – 19/21

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten des StGB und des Jugend­ge­richts­ge­set­zes (JGG) lauten:

§ 211 StGB Mord
(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft.
(2) Mör­der ist, wer
aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst nied­ri­gen Beweggründen,
heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder
um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu verdecken,
einen Men­schen tötet.

§ 224 StGB Gefähr­li­che Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
(…)
2. mit­tels einer Waf­fe oder eines ande­ren gefähr­li­chen Werkzeugs,
(…)
5. mit­tels einer das Leben gefähr­den­den Behandlung
begeht, wird mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren, in min­der schwe­ren Fäl­len mit Frei­heits­stra­fe von drei Mona­ten bis zu fünf Jah­ren bestraft.

§ 105 JGG Anwen­dung des Jugend­straf­rechts auf Heranwachsende
(1) Begeht ein Her­an­wach­sen­der eine Ver­feh­lung, die nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten mit Stra­fe bedroht ist, so wen­det der Rich­ter die für einen Jugend­li­chen gel­ten­den Vor­schrif­ten der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 ent­spre­chend an, wenn
1. die Gesamt­wür­di­gung der Per­sön­lich­keit des Täters bei Berück­sich­ti­gung auch der Umwelt­be­din­gun­gen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach sei­ner sitt­li­chen und geis­ti­gen Ent­wick­lung noch einem Jugend­li­chen gleich­stand, oder
2. es sich nach der Art, den Umstän­den oder den Beweg­grün­den der Tat um eine Jugend­ver­feh­lung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzu­wen­den, wenn der Her­an­wach­sen­de wegen eines Teils der Straf­ta­ten bereits rechts­kräf­tig nach all­ge­mei­nem Straf­recht ver­ur­teilt wor­den ist.
(3) Das Höchst­maß der Jugend­stra­fe für Her­an­wach­sen­de beträgt zehn Jah­re. Han­delt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchst­maß nach Satz 1 wegen der beson­de­ren Schwe­re der Schuld nicht aus, so ist das Höchst­maß 15 Jahre. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…