BGH, Beschluss vom 04.05.2022, AZ 1 StR 309/21

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 55/2022, vom 04.05.2022

Ver­ur­tei­lung wegen zwei­fa­chen Tot­schlags ohne Lei­chen rechtskräftig

Urteil vom 4. Mai 2022 – 1 StR 309/21

Der 1. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­sio­nen des Ange­klag­ten, der Staats­an­walt­schaft und des Neben­klä­gers gegen das Urteil des Land­ge­richts Mün­chen I ver­wor­fen. Die­ses hat­te den Ange­klag­ten wegen Tot­schlags in zwei Fäl­len zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von 14 Jah­ren und 6 Mona­ten verurteilt.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts töte­te der Ange­klag­te am 13. Juli 2019 zunächst zwi­schen 9:35 und 10:45 Uhr sei­ne Ehe­frau in der gemein­sa­men Woh­nung in Mün­chen auf nicht näher bekann­te Art und Wei­se im Flur. Als kurz nach 12:00 Uhr die Stief­toch­ter des Ange­klag­ten von ihrem Unter­richt in die Woh­nung zurück­kehr­te, brach­te der Ange­klag­te sie durch stump­fe Gewalt im Wohn­zim­mer der Woh­nung um. Die bei­den Lei­chen ver­brach­te der Ange­klag­te an einen unbe­kann­ten Ort; sie konn­ten bis­her nicht auf­ge­fun­den werden.

Der Senat hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten ver­wor­fen. Das Land­ge­richt hat sich nach umfang­rei­cher Beweis­auf­nah­me rechts­feh­ler­frei unter Berück­sich­ti­gung des Spu­ren­bil­des mit den zahl­rei­chen an den Tatört­lich­kei­ten im Flur und Wohn­zim­mer der Woh­nung gefun­de­nen Blut­spu­ren, den Anga­ben von Zeu­gen sowie den auf­ge­fun­de­nen blut­ver­schmier­ten Tep­pi­chen jeweils von einem Tötungs­ge­sche­hen und von einer Täter­schaft des Ange­klag­ten überzeugt.

Die Revi­sio­nen der Staats­an­walt­schaft und der Neben­kla­ge, die eine Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen Mor­des erstreb­ten, blei­ben ohne Erfolg. Das Land­ge­richt hat kei­ne Fest­stel­lun­gen zum Vor­tat­ge­sche­hen und zum Motiv des Ange­klag­ten tref­fen kön­nen. Die Mord­merk­ma­le der Ver­de­ckungs­ab­sicht und der nied­ri­gen Beweg­grün­de hat es des­halb ohne Rechts­feh­ler ver­neint. Die­se Beweis­wür­di­gung ist ins­ge­samt frei von Rechts­feh­lern und weist auch kei­ne durch­grei­fen­den Lücken auf.

Vor­in­stanz:
LG Mün­chen I – Urteil vom 23. Febru­ar 2021 – 2 KLs 127 Js 168087/19

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten:

§ 212 StGB – Totschlag

(1) Wer einen Men­schen tötet, ohne Mör­der zu sein, wird als Tot­schlä­ger mit Frei­heits­stra­fe nicht unter fünf Jah­ren bestraft.

(2) In beson­ders schwe­ren Fäl­len ist auf lebens­lan­ge Frei­heits­stra­fe zu erkennen.

§ 211 StGB – Mord

(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft.

(2) Mör­der ist, wer aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst aus nied­ri­gen Beweg­grün­den, heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu ver­de­cken, einen Men­schen tötet.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…