BGH, Beschluss vom 20.05.2022, AZ 5 StR 56/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 64/2022, vom 20.05.2022

Ver­ur­tei­lung zwei­er Ange­klag­ter wegen rechts­ra­di­ka­ler Über­grif­fe auf Aus­län­der beim Dres­de­ner Stadt­fest rechtskräftig

Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 56/22

Der in Leip­zig ansäs­si­ge 5. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­sio­nen zwei­er Ange­klag­ter gegen ein Urteil des Land­ge­richts Dres­den ver­wor­fen. Das Land­ge­richt hat bei­de Ange­klag­te wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung (einen der bei­den zudem wegen vor­sätz­li­cher Kör­per­ver­let­zung) zu mehr­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fen ver­ur­teilt. Die­ses Urteil ist mit der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs rechtskräftig.

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen über­fie­len die Ange­klag­ten aus rechts­ra­di­ka­ler Gesin­nung her­aus mit etwa 20 gleich­den­ken­den Mit­tä­tern in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2016 ziel­ge­rich­tet zwei Grup­pen fried­li­cher Aus­län­der auf dem Dres­de­ner Stadt­fest. Sie woll­ten in Art einer “Bür­ger­wehr” Gewalt gegen Geflüch­te­te aus­üben. Die Über­fal­le­nen erlit­ten teils schwe­re, poten­ti­ell lebens­ge­fähr­li­che Ver­let­zun­gen und lei­den teil­wei­se heu­te noch unter den Tatfolgen.

Die Über­prü­fung des Urteils hat kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil der Ange­klag­ten ergeben.

Vor­in­stanz: LG Dres­den – Urteil vom 23. Juli 2021 – 15 KLs 373 Js 147/18

Die maß­geb­li­che Vor­schrift lautet:

§ 224 StGB Gefähr­li­che Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Bei­brin­gung von Gift oder ande­ren gesund­heits­schäd­li­chen Stoffen,
2. mit­tels einer Waf­fe oder eines ande­ren gefähr­li­chen Werkzeugs,
3. mit­tels eines hin­ter­lis­ti­gen Überfalls,
4. mit einem ande­ren Betei­lig­ten gemein­schaft­lich oder
5. mit­tels einer das Leben gefähr­den­den Behandlung
begeht, wird mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren, in min­der schwe­ren Fäl­len mit Frei­heits­stra­fe von drei Mona­ten bis zu fünf Jah­ren bestraft.
(2) Der Ver­such ist strafbar.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…