BayObLG, Beschluss vom 07.05.2026, AZ 206 StRR 105/26
Ausgabe: 04-06/2026
Bei einem alkoholisierten Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich aber nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, weil der Unfall auch für einen nüchternen Verkehrsteilnehmer nicht vermeidbar gewesen wäre, bestehen weder Zweifel an der Vorhersehbarkeit des Unfalles noch ist diese Alkoholisierung ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten. (Rn. 5 – 11) (red. LS Alexander Kalomiris)
Ein Mitverschulden eines Unfallopfers ist regelmäßig dann nicht zu prüfen und führt auch nicht zu einer Strafmilderung, wenn die Verkehrsstraftat des Angeklagten von besonderem Gewicht ist. Dies hat das BayObLG nach einem Unfall entschieden, bei dem ein rücksichtslos auf der Gegenfahrbahn Überholender dort einen betrunken Fahrenden erwischt hatte. (redaktioneller Leitsatz)
Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…