BGH, Beschluss vom 26.10.2023, AZ 5 StR 104/23

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 179/2023, vom 26.10.2023

Vorwurf des Mordes an Ehefrau in Flöha muss neu verhandelt werden

Urteil vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 104/23

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt.

Nach den Urteilsfeststellungen sah sich der Angeklagte wegen einer saisonalen Arbeitslosigkeit einer Vielzahl von Problemen und einer drohenden Verarmung gegenüber. Daher beschloss er, sich und seine Ehefrau, von der er annahm, dass sie ohne ihn nicht würde weiterleben können, zu töten. In den frühen Morgenstunden des 21. März 2022 erstickte er seine schlafend im Bett liegende Frau.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Ausweitung zur Tatzeit aufgehoben gewesen sei. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht dennoch nicht angeordnet, weil er für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Denn die Tat habe allein aus der symbiotischen Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau resultiert.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft für begründet erachtet und das Urteil insgesamt aufgehoben. Die für den Freispruch und die Maßregelentscheidung gleichermaßen bedeutsame Annahme der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren Darstellung der angenommenen krankhaften seelischen Störung des Angeklagten bei Begehung der Tat als auch an der notwendigen Erörterung des Ausprägungsgrades der festgestellten Störung und deren Auswirkungen bei der Tatbegehung.

Der 5. Strafsenat hat die Sache deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

Vorinstanz:
LG Chemnitz – Urteil vom 22. November 2022 – 1 Ks 210 Js 10058/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer … heimtückisch … einen Menschen tötet.

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…