OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2021, AZ 4 RBs 217/21
Ausgabe: 8/9/10-2021
• 1.
Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.
• 2.
Zur Aufklärungspflicht bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bußgeldverfahren.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…