OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021, AZ 4 RVs 131/20

Aus­ga­be: 2/3–2021

1. Wei­sun­gen müs­sen hin­rei­chend bestimmt sein. Die Grund­zü­ge der Aus­ge­stal­tung müs­sen vom Gericht vor­ge­nom­men wer­den, dem Wei­sungs­un­ter­wor­fe­nen muss das ihm abver­lang­te Ver­hal­ten deut­lich wer­den und jugend­rich­ter­li­che Wei­sun­gen müs­sen erzie­he­risch klar sein. Eine Wei­sung, bei Gesprä­chen bei der Dro­gen­be­ra­tung „mit­zu­ar­bei­ten“ wird dem nicht gerecht.

2. Ent­schei­dend für den Frist­be­ginn (§ 45 Abs. 1 StPO) wann das Hin­der­nis i. S. v. § 44 Abs. 1 StPO ist der Zeit­punkt der Kennt­nis­nah­me durch den Ange­klag­ten. Auf den Zeit­punkt der Kennt­nis des Ver­tei­di­gers kommt es hin­ge­gen nicht an.

3. Eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand zur Nach­ho­lung ein­zel­ner Revi­si­ons­rü­gen ist in der Regel jeden­falls dann aus­ge­schlos­sen, wenn der Ange­klag­te und sein Ver­tei­di­ger in der tatrich­ter­li­chen Haupt­ver­hand­lung anwe­send waren. Ist die Revi­si­on des Ange­klag­ten infol­ge der recht­zei­tig erho­be­nen Sach­rü­ge frist- und form­ge­recht begrün­det wor­den, kommt eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand zur Nach­ho­lung von Ver­fah­rens­rü­gen nur aus­nahms­wei­se bei beson­de­ren Ver­fah­rens­la­gen in Betracht, in denen dies zur Wah­rung des Anspruchs des Beschwer­de­füh­rers auf recht­li­ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) uner­läss­lich erscheint. Ist Gegen­stand der Ver­fah­rens­rüge und Anlass für das Wie­der­ein­set­zungs­ge­such die Nicht­ge­wäh­rung von Akten­ein­sicht, muss der Beschwer­de­füh­rer zur Zuläs­sig­keit sei­nes Wie­der­ein­set­zungs­be­geh­rens für jede Rüge aus­rei­chend dar­le­gen, dass er gera­de durch die feh­len­de Akten­ein­sicht an einer ord­nungs­ge­mä­ßen Begrün­dung gehin­dert war.

4. Die §§ 44 ff. StPO die­nen nicht dazu, etwai­ge (vom Ange­klag­ten unver­schul­de­te) hand­werk­li­che Män­gel in der Rechts­mit­tel­be­grün­dung sei­nes Ver­tei­di­gers nach­träg­lich zu behe­ben, son­dern nur dazu, über eine (vom Ange­klag­ten nicht ver­schul­de­te) Frist­ver­säum­nis hinwegzuhelfen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…