BGH, Beschluss vom 05.05.2022, AZ 3 StR 452/20

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 58/2022, vom 05.05.2022

Wei­te­res Ver­fah­ren gegen Mit­glie­der der kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung “Freie Kame­rad­schaft Dres­den” rechts­kräf­tig abgeschlossen

Beschlüs­se vom 11. Janu­ar 2022 – 3 StR 452/20

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Revi­sio­nen von sechs Ange­hö­ri­gen der “Frei­en Kame­rad­schaft Dres­den” (FKD) gegen ein Urteil des Land­ge­richts Dres­den vom 17. Janu­ar 2020 ver­wor­fen. Mit Beschlüs­sen vom 7. August 2018 (3 StR 74/18), vom 2. April 2019 (3 StR 23/19; s. Pres­se­mit­tei­lung Nr. 64/2019) und vom 25. Juni 2020 (3 StR 102/20) hat­te er schon zuvor über Revi­sio­nen von ande­ren Mit­glie­dern die­ser Grup­pie­rung entschieden.

Das Land­ge­richt hat nach einer zwei Jah­re und vier Mona­te dau­ern­den Haupt­ver­hand­lung einen Ange­klag­ten wegen Rädels­füh­rer­schaft in einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung und wei­te­rer Delik­te ver­ur­teilt. Vier Män­ner und eine Frau hat es der mit­glied­schaft­li­chen Betei­li­gung an einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung und wei­te­rer Delik­te schul­dig gespro­chen. Es hat Haft­stra­fen von zwei Jah­ren und zehn Mona­ten bis zu sechs Jah­ren ver­hängt. Mit ihren Revi­sio­nen haben die Ange­klag­ten jeweils die Sach­rü­ge erho­ben; fünf von ihnen haben außer­dem das Ver­fah­ren beanstandet.

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen schlos­sen sich die Ange­klag­ten und zahl­rei­che wei­te­re Per­so­nen Ende Juli 2015 in Dres­den zur FKD zusam­men, um ent­spre­chend ihrer rechts­ex­tre­men Gesin­nung ihre auf aus­län­der­feind­li­chen und ras­sis­ti­schen Moti­ven beru­hen­de Ableh­nung der Zuwan­de­rung von Flücht­lin­gen nach Deutsch­land zum Aus­druck zu brin­gen und die Flücht­lings­po­li­tik der Bun­des­re­gie­rung zu bekämp­fen. In der Fol­ge radi­ka­li­sier­te sich die Grup­pie­rung und rich­te­te ihr Han­deln dar­auf aus, Aus­län­der, poli­tisch Anders­den­ken­de und Poli­zis­ten kör­per­lich zu atta­ckie­ren. Nach außen trat die FKD als ein­heit­lich orga­ni­sier­ter, homo­ge­ner Ver­band auf. Sie ver­füg­te über ein indi­vi­du­el­les Wap­pen und kon­spi­ra­tiv genutz­te eige­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le. Zwi­schen dem 22. August 2015 und dem 11. Janu­ar 2016 waren die Ange­klag­ten in wech­seln­der Beset­zung an sie­ben von der Grup­pie­rung unter­nom­me­nen gewalt­sa­men Aktio­nen betei­ligt, unter ande­rem an Angrif­fen auf Poli­zei­be­am­te, die eine Flücht­lings­erst­auf­nah­me­ein­rich­tung schütz­ten, auf Bewoh­ner eines links­al­ter­na­ti­ven Wohn­pro­jekts und auf Ein­woh­ner eines als Hoch­burg der poli­ti­schen Lin­ken gel­ten­den Stadt­teils von Leipzig.

Auf die Revi­si­on des auch wegen Rädels­füh­rer­schaft in einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung ver­ur­teil­ten Ange­klag­ten hat der – nach der Geschäfts­ver­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs für Staats­schutz­sa­chen zustän­di­ge – 3. Straf­se­nat das Urteil im Schuld­spruch dahin geän­dert, dass der Ange­klag­te nicht die­ser Straf­tat, son­dern eben­falls der mit­glied­schaft­li­chen Betei­li­gung an einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung schul­dig ist. Der Straf­aus­spruch ist von der rein for­ma­len Ände­rung der Delikts­be­zeich­nung unbe­rührt geblie­ben. Im Übri­gen hat die revi­si­ons­recht­li­che Prü­fung kei­nen den Ange­klag­ten nach­tei­li­gen sach­lich­recht­li­chen Feh­ler des Urteils oder Ver­fah­rens­man­gel auf­ge­deckt. Mit der Ver­wer­fung der Revi­sio­nen ist die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Dres­den rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
LG Dres­den — 3 KLs 373 Js 66/17 — Urteil vom 17. Janu­ar 2020

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lau­ten wie folgt:

§ 129 StGB — Bil­dung kri­mi­nel­ler Ver­ei­ni­gun­gen (neue Fassung)

(1) 1Mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer eine Ver­ei­ni­gung grün­det oder sich an einer Ver­ei­ni­gung als Mit­glied betei­ligt, deren Zweck oder Tätig­keit auf die Bege­hung von Straf­ta­ten gerich­tet ist, die im Höchst­maß mit Frei­heits­stra­fe von min­des­tens zwei Jah­ren bedroht sind. 2Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer eine sol­che Ver­ei­ni­gung unter­stützt oder für sie um Mit­glie­der oder Unter­stüt­zer wirbt.

[…]

(5) 1In beson­ders schwe­ren Fäl­len des Absat­zes 1 Satz 1 ist auf Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren zu erken­nen. 2Ein beson­ders schwe­rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädels­füh­rern oder Hin­ter­män­nern der Ver­ei­ni­gung gehört. […]

§ 129 StGB Bil­dung kri­mi­nel­ler Ver­ei­ni­gun­gen (alte Fassung)

(1) Wer eine Ver­ei­ni­gung grün­det, deren Zwe­cke oder deren Tätig­keit dar­auf gerich­tet sind, Straf­ta­ten zu bege­hen, oder wer sich an einer sol­chen Ver­ei­ni­gung als Mit­glied betei­ligt, für sie um Mit­glie­der oder Unter­stüt­zer wirbt oder sie unter­stützt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.

[…]

(4) Gehört der Täter zu den Rädels­füh­rern oder Hin­ter­män­nern oder liegt sonst ein beson­ders schwe­rer Fall vor, so ist auf Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren zu erkennen; […]. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…