(Worms) „Gefähr­der“ sol­len Men­schen sein, denen die Sicher­heits­be­hör­den schwe­re Straf­ta­ten wie Ter­ror­an­schlä­ge zutrau­en. Als „Gefähr­der“ wer­den im Zusam­men­hang mit der öffent­li­chen Sicher­heit und Gefah­ren­ab­wehr in Deutsch­land all­ge­mein Per­so­nen bezeich­net, die zwar kei­ne kon­kre­ten Straf­ta­ten pla­nen müs­sen, aber nach neue­ren Erkennt­nis­sen dazu Annah­men dafür und zwar mit kon­kre­ten Tat­sa­chen vorliegen.

Jeder­mann könn­te „ver­däch­ti­ge“ Anhalts­punk­te z. B. den Ermitt­lungs­be­hör­den geben, wobei für den Anfangs­ver­dacht u. U. auch schon ein soge­nann­tes „auf­fäl­li­ges Ver­hal­ten“, z. B. bei ihrem Lebens­wan­del, im Krei­se ihrer per­sön­li­chen Umge­bun­gen, bei ihrem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­ten oder schlicht­weg deren „ver­däch­ti­ge“ Prä­senz / Akti­vi­tä­ten auch (nur) im Inter­net sein kann. Sol­chen Hin­wei­sen wür­de z. B. die Poli­zei sodann nachgehen.

Im Poli­zei­recht, so der Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Straf­recht Hel­fried Rou­bicek aus Bör­ge­ren­de (Land­kreis Ros­tock) — Vize­prä­si­dent und Lan­des­re­gio­nal­lei­ter Meck­len­burg-Vor­pom­mern des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V. mit Sitz in Worms, kennt man übli­cher­wei­se den Begriff des Stö­rers. Bei einem Gefähr­der sind aller­dings ande­re Kri­te­ri­en rele­vant. Nach der land­läu­fi­gen (bis­he­ri­gen) Begriffs­be­stim­mung ver­steht man staat­li­cher­seits in Deutsch­land unter einem Gefähr­der, „eine Per­son, zu der bestimm­te Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie poli­tisch moti­vier­te Straf­ta­ten von erheb­li­cher Bedeu­tung, ins­be­son­de­re sol­che im Sin­ne des § 100a der Straf­pro­zess­ord­nung, bege­hen wird.“ § 100a StPO regelt sehr aus­führ­lich die Fäl­le, in denen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung über­haupt zuläs­sig ist, wobei in Absatz II des § 100a StPO die lan­ge Lis­te der soge­nann­ten „schwe­ren Straf­ta­ten“ auf­ge­lis­tet sind. Anzu­mer­ken ist auch, dass die vor über 12 Jah­ren von der Arbeits­ge­mein­schaft der Lei­ter der LKA (Lan­des­kri­mi­nal­äm­ter) und des BKA (Bun­des­kri­mi­nal­amt) fest­ge­leg­te Begriffs­be­stim­mung (bis­her) nicht gesetz­lich ver­an­kert ist.

Wann liegt also ein Fall eines „Gefähr­ders“ vor? Wann kon­kret ist das der Fall? Wer bestimmt das – und wann? Anhand wel­cher „Fak­ten“ bzw. Umstän­de? Fra­gen über Fra­gen, so Rou­bicek, die es gesell­schafts­po­li­tisch und zuletzt natür­lich auch juris­tisch erst noch zu prü­fen und ver­ständ­lich gera­de auch in der aktu­el­len Zeit zu fixie­ren gilt. Jeder­mann soll­te Hin­wei­se eben­so sorg­fäl­tig wie Betrof­fe­ne poli­zei­li­che Maß­nah­men / Ein­grif­fe überprüfen.

Die ver­fas­sungs­recht­li­chen Hür­den für dar­aus dann bei einem soge­nann­ten „Gefähr­der“ zu zie­hen­den Fol­ge­run­gen und Ein­lei­tung von Maß­nah­men der Orga­ne der öffent­li­chen Sicher­heit und Gefah­ren­ab­wehr (z. B. elek­tro­ni­sche Fuß­fes­sel / elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­über­wa­chung?) sind wie auch für die Jus­tiz selbst sehr hoch, zumal für Jeder­mann immer­hin erst ein­mal der Grund­satz der Unschulds­ver­mu­tung auch hier­bei streitet.

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Hel­fried Roubicek
Rechts­an­walt & Fach­an­walt für Straf­recht DSV-Vizepräsident
und
Lan­des­re­gio­nal­lei­ter “Meck­len­burg-Vor­pom­mern“ des
DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V.
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