OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2026, AZ 3 Ws 512-514/25

Ausgabe: 1 – 3 / 2026

Die Anklage zu einem unzuständigen Gericht kann im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen, wenn dem grobe Fehler zu Grunde liegen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist. Stellt sich die Anklageerhebung bei diesem Gericht aufgrund der Umstände als nicht abwegig dar, liegt kein grober Fehler vor.

Soweit es durch einen später aufgehobenen Beschluss, mit dem sich das sodann angerufene Gericht für örtlich unzuständig erklärt hat, zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist, stehen diese der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO nur dann entgegen, wenn das Beschwerdeverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat. Es liegt trotz der Aufhebung des Beschlusses noch kein offensichtlicher Verfahrensfehler vor, wenn insoweit streitige Rechtsfragen in Rede standen.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/3_Ws…