BGH, Beschluss vom 27.02.2024, AZ 6 StR 18/24

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 38/2024, vom 27.02.2024

„Würmsee-Mord“ – Urteil des Landgerichts Hannover rechtskräftig
Beschluss vom 20. Februar 2024 – 6 StR 18/24

Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten am 11. September 2023 u. a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich der Angeklagte in der Nacht zum 11. September 2022 in die von dem Tatopfer bewohnte Laube am Würmsee bei Hannover. Dort brachte er der ihm unbekannten 56-jährigen Frau tödliche Stichverletzungen bei. Er tat dies, um „seine eigenen Selbstwertprobleme zu kompensieren“ und „inneren Druck abzubauen“. Das Landgericht sah darin einen aus Heimtücke und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord. Der Angeklagte verbrachte die Leiche anschließend an einen zunächst unbekannt gebliebenen Ort. Etwa einen Monat nach Urteilsverkündung wurde das Opfer in einem etwa 2,5 km vom Tatort entfernten Feld gefunden.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung durch den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat weder Verfahrensfehler noch sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Urteil vom 11. September 2023 – 39 Ks 1952 Js 108174/22 (2/23)

Die maßgebliche Vorschrift aus dem StGB lautet:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

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