BGH, Beschluss vom 30.06.2023, AZ 2 StR 371/22

Ausgabe: 5-7/2023

Einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst im Sinne der § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) erbringt auch derjenige, der gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein als Zahlungsdienstleister auftritt.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…