Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he, Beschluss vom 7.2.2018 — 2 Ws 19/18:

In dem unter der Bezeich­nung „Zement­mord“ bekannt gewor­de­nen Fall muss die in Pforz­heim ansäs­si­ge Straf­voll­stre­ckungs­kam­mer des Land­ge­richts Karls­ru­he nach einem Beschluss des 2. Straf­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ru­he erneut dar­über befin­den, ob die Unter­brin­gung des heu­te 29 Jah­re alten Ver­ur­teil­ten in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus zu voll­zie­hen ist.

Der Ver­ur­teil­te hat­te zusam­men mit zwei Mit­tä­tern im Som­mer 2007 in Ker­nen-Rom­mels­hau­sen aus Eifer­sucht einen 19-Jäh­ri­gen getö­tet, des­sen Lei­che zer­stü­ckelt und in Blu­men­kü­bel ein­be­to­niert im Neckar ver­senkt. Er war des­halb durch Urteil des Land­ge­richts Stutt­gart u.a. wegen Mor­des zu der Jugend­stra­fe von zehn Jah­ren ver­ur­teilt wor­den. Dane­ben war sei­ne Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus (Maß­re­gel nach § 63 StGB) ange­ord­net wor­den, weil das erken­nen­de Gericht nach sach­ver­stän­di­ger psych­ia­tri­scher Bera­tung davon aus­ging, dass wegen einer wahn­haf­ten Stö­rung die Bege­hung wei­te­rer rechts­wid­ri­ger Taten von erheb­li­chem Gewicht drohte.

2010 wur­de gericht­lich der Voll­zug der — seit dem 26.8.2017 voll­stän­dig ver­büß­ten — Jugend­stra­fe vor dem wei­te­ren Voll­zug der Maß­re­gel ange­ord­net. Des­halb ist gericht­lich zu prü­fen, ob die Maß­re­gel noch wei­ter zu voll­zie­hen ist (§ 67c StGB). Eine ent­spre­chen­de Anord­nung der zustän­di­gen Aus­wär­ti­gen Straf­voll­stre­ckungs­kam­mer Pforz­heim beim Land­ge­richt Karls­ru­he vom 12.6.2017 war vom Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he mit Beschluss vom 14.7.2017 auf­ge­ho­ben wor­den, weil die Ent­schei­dung ohne das dabei erfor­der­li­che Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ergan­gen war. An der anschlie­ßen­den Begut­ach­tung wirk­te der Ver­ur­teil­te nicht mit. Dem Gut­acht­en­er­geb­nis fol­gend kam die Straf­voll­stre­ckungs­kam­mer zu dem Ergeb­nis, dass das Vor­lie­gen einer den Ein­gangs­merk­ma­len des § 20 StGB unter­fal­len­den psy­chi­schen Stö­rung als Vor­aus­set­zung einer wei­te­ren Maß­re­gel­un­ter­brin­gung nicht (mehr) vor­lag und erklär­te des­halb mit Beschluss vom 2.1.2018 die Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus für erle­digt (§ 67d Abs. 6 StGB).

Der als Beschwer­de­ge­richt zustän­di­ge 2. Straf­se­nat hat die­se Ent­schei­dung auf die sofor­ti­ge Beschwer­de der Staats­an­walt­schaft auf­ge­ho­ben und die Sache an die Straf­voll­stre­ckungs­kam­mer zurück­ver­wie­sen. Dafür war maß­geb­lich, dass bei der Begut­ach­tung und der Ent­schei­dung Erkennt­nis­se aus der wei­te­ren Begut­ach­tung des Ver­ur­teil­ten in einem lau­fen­den Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Stutt­gart hät­ten berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Denn in jenem Ver­fah­ren, in dem über die Anord­nung der nach­träg­li­chen Siche­rungs­ver­wah­rung zu ent­schei­den ist, hat­te sich der Ver­ur­teil­te bereit erklärt, sich psych­ia­trisch unter­su­chen zu lassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/_Zementmord_+Landgericht+muss+erneut+entscheiden/?LISTPAGE=1149727