1. Im Bun­des­land Nord­rhein-West­fa­len besteht kei­ne tat­säch­li­che Übung (all­ge­mei­ner Zeug­nis­brauch) im Zeug­nis einer Assis­tenz­kraft mit Auf­ga­ben des Sekre­ta­ri­ats­be­reichs eines Part­ners einer Rechts­an­walts­kanz­lei mit inter­na­tio­na­ler Aus­rich­tung, die Arbeits­ei­gen­schaft selbst­stän­dig zu erwäh­nen. Fehlt in einem ansons­ten guten bis sehr guten Arbeits­zeug­nis die­ses Wort, kann dar­aus nicht geschlos­sen wer­den, dass die Assis­tenz­kraft nur unter­durch­schnitt­lich selb­stän­dig gear­bei­tet hat. 

2.Wird in dem Arbeits­zeug­nis der Assis­tenz­kraft der Vor­ge­setz­te durch­ge­hend her­aus­ge­ho­ben als Part­ner bezeich­net, so fehlt es an einer Beur­tei­lung des Füh­rungs­ver­hal­tens in Bezug auf die­sen als Vor­ge­setz­ten, wenn es im Zeug­nis heißt: “Ihr Ver­hal­ten gegen­über den Rechts­an­wäl­ten, Kol­le­gen und Man­dan­ten war zu jeder Zeit einwandfrei.” 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…