Eine kon­kre­te Ein­zel­an­wei­sung muss, wenn eine ent­spre­chen­de all­ge­mei­ne Anwei­sung nicht dar­ge­legt ist, zur Ermög­li­chung einer zuver­läs­si­gen Gegen­kon­trol­le durch den Rechts­an­walt beinhal­ten, dass unter allen Umstän­den zuerst die Frist im Fris­ten­ka­len­der­ein­ge­tra­gen wer­den muss, bevor ein ent­spre­chen­der Erle­di­gungs­ver­merk in der Akte ein­ge­tra­gen oder die Frist auf sons­ti­ge Wei­se in der Akte notiert wer­den kann.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=86395&pos=6&anz=537