Quel­le: Pressemitteilung

Das “Ansamm­lungs­ver­bot” nach der im April bzw. Mai 2020 geltenden
Coro­naschutz­ver­ord­nung hat eine aus­rei­chen­de gesetz­li­che Grundlage
und ver­stößt nicht gegen höher­ran­gi­ges Recht. Dies hat der 4. Senat für
Buß­geld­sa­chen, der für die Land­ge­richts­be­zir­ke Det­mold, Müns­ter und
Pader­born zustän­dig ist, am 28.01.2021 in zwei Beschlüs­sen entschieden
(Az. 4 RBs 446/20 und 4 RBs 3/21).
In dem ers­ten Fall ging der Betrof­fe­ne zusam­men mit zwei ande­re Personen
an einem Abend im April 2020 in Bra­kel durch die Henzengasse
in Rich­tung Stadt­mit­te. Einen Abstand von min­des­tens 1,50 Metern hielten
die drei Per­so­nen, die in kei­nem gemein­sa­men Haus­halt lebten,
nicht ein. Der Betrof­fe­ne wuss­te, dass es auf­grund der aktuellen
Coro­naschutz­ver­ord­nung zu die­sem Zeit­punkt unter ande­rem untersagt
war, mit mehr als zwei Per­so­nen in der Öffent­lich­keit zusam­men zu kommen,
wenn man nicht in häus­li­cher Gemein­schaft wohnte.
Das Amts­ge­richt Bra­kel (Az.11 OWi 262/20) hat den Betrof­fe­nen wegen
Ver­sto­ßes gegen die Coro­naschutz­ver­ord­nung (§§ 12, 16 Abs. 3 Nr. 2
Coro­naSch­VO NRW in der Fas­sung vom 30.03.2020) zu einer Geldbuße
von 230 Euro ver­ur­teilt. Gegen die­ses Urteil wen­det sich der Betroffene
mit sei­ner Rechts­be­schwer­de und führt zur Begrün­dung im Wesentlichen
aus, dass eine Zusam­men­kunft oder Ansamm­lung im Sinne
der Coro­naschutz­ver­ord­nung nicht vor­ge­le­gen habe; hier­zu sei es nämlich
erfor­der­lich, dass mehr als zwei Per­so­nen zuein­an­der jeweils weniger
als 1,50 Meter Abstand hal­ten würden.
Der in der zwei­ten Buß­geld­sa­che Betrof­fe­ne befand sich im Mai 2020
auf dem Park­platz der Stadt­wer­ke Bad Sal­zu­flen, in der Nähe des Jugendzentrums,
an der Ufer­stra­ße mit zwei wei­te­ren Per­so­nen. Die
Grup­pe stand neben einem Pkw eng bei­sam­men, ein Abstand von 1,50
Metern wur­de nicht eingehalten.
Das Amts­ge­richt Lem­go (Az. 21 OWi 277/20) hat den Betrof­fe­nen deshalb
auf der Grund­la­ge von § 12 der Coro­naschutz­ver­ord­nung (in der
Fas­sung vom 27.04.2020) zu einer Geld­bu­ße von 200 Euro verurteilt.
Gegen die­se Ent­schei­dung wen­det sich auch die­ser Betrof­fe­ne mit seiner
Rechtsbeschwerde.
Der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen hat die bei­den amts­ge­richt­li­chen Entscheidungen
bestä­tigt, wobei er aller­dings in dem ers­ten Fall eine Geldbuße
von (nur) 200 Euro als schuld­an­ge­mes­sen ange­se­hen hat. Das
“Ansamm­lungs­ver­bot” nach dem im April bzw. Mai 2020 gel­ten­den § 12
der Coro­naschutz­ver­ord­nung fin­de – so der Senat – eine ausreichende
gesetz­li­che Grund­la­ge in den Rege­lun­gen des Infektionsschutzgesetzes
9. Febru­ar 2021
Mar­tin Brandt
Pressedezernent
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Ober­lan­des­ge­richt Hamm
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(§§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in der Fas­sung vom 27.03.2020);
sowohl die Coro­naschutz­ver­ord­nung als auch das Infektionsschutzgesetz
wür­den nicht gegen höher­ran­gi­ges Recht ver­sto­ßen. In bei­den Fällen
habe es sich auch um eine “Zusam­men­kunft oder Ansamm­lung” im
Sin­ne des § 12 der Coro­naschutz­ver­ord­nung gehan­delt. Hier­von erfasst
sei näm­lich jedes Zusam­men­kom­men einer Mehr­zahl von Per­so­nen mit
einem inne­ren Bezug oder einer äuße­ren Ver­klam­me­rung. Davon, dass
die jewei­li­gen Per­so­nen nur zufäl­lig im öffent­li­chen Raum zusammengekommen
wären, was nicht aus­ge­reicht hät­te, kön­ne nicht ausgegangen
wer­den. Ein als Ord­nungs­wid­rig­keit zu ahn­den­der Ver­stoß gegen
das Ansamm­lungs­ver­bot nach § 12 der Coro­naschutz­ver­ord­nung (in der
sei­ner­zeit gül­ti­gen Fas­sung) erfor­de­re nicht, dass ein Mindestabstand
von 1,50 Meter tat­säch­lich unter­schrit­ten wor­den wäre. Nur dann, wenn
die ein­zel­nen Per­so­nen der­art räum­lich von­ein­an­der getrennt wären,
dass bei der Zusam­men­kunft oder Ansamm­lung von vorn­her­ein eine
Unter­schrei­tung eines ein Infek­ti­ons­ri­si­ko aus­schlie­ßen­den Mindestabstands
sicher zu ver­nei­nen sei, lie­ge kein Ver­stoß gegen das Zusammenkunfts-
und Ansamm­lungs­ver­bot vor. Letz­te­res kön­ne in bei­den Fällen
nicht ange­nom­men werden.
Nicht anfecht­ba­re Beschlüs­se des 4. Senats für Buß­geld­sa­chen des
Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 28.01.2021 (Az. 4 RBs 446/20 und
4 RBs 3/21, OLG Hamm)
Die Beschlüs­se sind in anony­mi­sier­tem Voll­text unter www.nrwe.de abrufbar.
Mar­tin Brandt, Pressedezernent
Hin­wei­se der Pressestelle:
I. § 12 Coro­naSch­VO NRW in der Fas­sung vom 30.03.2020 lau­tet wie folgt:
(1) Zusam­men­künf­te und Ansamm­lun­gen im öffent­li­chen Raum von mehr als 2 Personen
sind unter­sagt. Aus­ge­nom­men sind
1. Ver­wand­te in gera­der Linie,
2. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ne­rin­nen und Lebens­part­ner sowie in häus­li­cher Gemeinschaft
leben­de Personen,
3. die Beglei­tung min­der­jäh­ri­ger und unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger Personen,
4. zwin­gend not­wen­di­ge Zusam­men­künf­te aus geschäft­li­chen, beruf­li­chen und dienstlichen
sowie aus prü­fungs- und betreu­ungs­re­le­van­ten Gründen,
5. bei der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung zuläs­si­ger Ein­rich­tun­gen unvermeidliche
Ansamm­lun­gen (ins­be­son­de­re bei der Nut­zung des Öffent­li­chen Personennahverkehrs).
Ober­lan­des­ge­richt Hamm
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(2) Die nach dem Lan­des­recht für Schutz­maß­nah­men nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zustän­di­gen Behör­den kön­nen gene­rel­le Betre­tungs­ver­bo­te für
bestimm­te öffent­li­che Orte aussprechen.
(3) Das Pick­ni­cken und das Gril­len auf öffent­li­chen Plät­zen oder Anla­gen sind untersagt.
Die nach dem Lan­des­recht für Schutz­maß­nah­men nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zustän­di­gen Behör­den kön­nen wei­te­re Ver­hal­tens­wei­sen im
öffent­li­chen Raum gene­rell untersagen.
II. § 12 Coro­naSch­VO NRW in der Fas­sung vom 27.04.2020 lau­tet wie folgt:
(1) Zusam­men­künf­te und Ansamm­lun­gen im öffent­li­chen Raum von mehr als 2 Personen
sind unter­sagt. Aus­ge­nom­men sind
1. Ver­wand­te in gera­der Linie, Geschwis­ter, Ehe­gat­ten, Lebens­part­ne­rin­nen und Lebenspartner,
2. in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Personen,
3. die Beglei­tung min­der­jäh­ri­ger und unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger Personen,
4. zwin­gend not­wen­di­ge Zusam­men­künf­te aus dienst­li­chen sowie aus prü­fungs- und
betreu­ungs­re­le­van­ten Gründen,
5. bei der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung zuläs­si­ger Ein­rich­tun­gen unvermeidliche
Ansamm­lun­gen (ins­be­son­de­re bei der Nut­zung von Beför­de­rungs­leis­tun­gen des
Per­so­nen­ver­kehrs sowie sei­ner Einrichtungen).
(2) Die nach dem Lan­des­recht für Schutz­maß­nah­men nach § 28 Absatz 1 des Infektions-
schutz­ge­set­zes zustän­di­gen Behör­den kön­nen gene­rel­le Betre­tungs­ver­bo­te für
bestimm­te öffent­li­che Orte aussprechen.
(3) Das Pick­ni­cken und das Gril­len auf öffent­li­chen Plät­zen oder Anla­gen sind untersagt.
Die nach dem Lan­des­recht für Schutz­maß­nah­men nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zustän­di­gen Behör­den kön­nen wei­te­re Ver­hal­tens­wei­sen im
öffent­li­chen Raum gene­rell untersagen.
III. § 28 Abs. 1 IfSG in der Fas­sung vom 27.03.2020 lau­tet wie folgt:
Wer­den Kran­ke, Krank­heits­ver­däch­ti­ge, Anste­ckungs­ver­däch­ti­ge oder Ausscheider
fest­ge­stellt oder ergibt sich, dass ein Ver­stor­be­ner krank, krank­heits­ver­däch­tig oder
Aus­schei­der war, so trifft die zustän­di­ge Behör­de die not­wen­di­gen Schutzmaßnahmen,
ins­be­son­de­re die in den §§ 29 bis 31 genann­ten, soweit und solan­ge es zur
Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten erfor­der­lich ist; sie kann insbesondere
Per­so­nen ver­pflich­ten, den Ort, an dem sie sich befin­den, nicht oder nur
unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zu ver­las­sen oder von ihr bestimm­te Orte oder öffentliche
Orte nicht oder nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zu betre­ten. Unter den Voraussetzungen
von Satz 1 kann die zustän­di­ge Behör­de Ver­an­stal­tun­gen oder sonstige
Ansamm­lun­gen von Men­schen beschrän­ken oder ver­bie­ten und Badeanstalten
oder in § 33 genann­te Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen oder Tei­le davon schlie­ßen. Eine
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Heil­be­hand­lung darf nicht ange­ord­net wer­den. Die Grund­rech­te der Frei­heit der Person
(Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund­ge­set­zes), der Ver­samm­lungs­frei­heit (Arti­kel
8 des Grund­ge­set­zes), der Frei­zü­gig­keit (Arti­kel 11 Absatz 1 des Grund­ge­set­zes) und
der Unver­letz­lich­keit der Woh­nung (Arti­kel 13 Absatz 1 des Grund­ge­set­zes) werden
inso­weit eingeschränkt.
III. § 32 IfSG in der Fas­sung vom 27.03.2020 lau­tet wie folgt:
Die Lan­des­re­gie­run­gen wer­den ermäch­tigt, unter den Vor­aus­set­zun­gen, die für Maßnahmen
nach den §§ IFSG § 28 bis IFSG § 31 maß­ge­bend sind, auch durch Rechtsverordnungen
ent­spre­chen­de Gebo­te und Ver­bo­te zur Bekämp­fung übertragbarer
Krank­hei­ten zu erlas­sen. Die Lan­des­re­gie­run­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch
Rechts­ver­ord­nung auf ande­re Stel­len über­tra­gen. Die Grund­rech­te der Frei­heit der
Per­son (Arti­kel GG Arti­kel 2 Abs. GG Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 Grund­ge­setz), der
Frei­zü­gig­keit (Arti­kel GG Arti­kel 11 Abs. GG Arti­kel 11 Absatz 1 Grund­ge­setz), der
Ver­samm­lungs­frei­heit (Arti­kel GG Arti­kel 8 Grund­ge­setz), der Unver­letz­lich­keit der
Woh­nung (Arti­kel GG Arti­kel 13 Abs. GG Arti­kel 13 Absatz 1 Grund­ge­setz) und des
Brief- und Post­ge­heim­nis­ses (Arti­kel GG Arti­kel 10 Grund­ge­setz) kön­nen inso­weit eingeschränkt
werden.

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