Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 1 Ws 5/25 H
Ausgabe: 04-06/2025
Die den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nach angemessene Dauer der Durchführung der vernehmungsersetzenden richterlichen Videovernehmung unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte (§§ 58a Abs. 1 Satz 3, 255a Abs. 2 StPO) hat der Angeklagte regelmäßig hinzunehmen. Dies entspricht dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Kindeswohl und ist gegenüber dem Freiheitsrecht des Beschuldigten vorrangig. (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 14. November 1994, NJW 1995, 1689)
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