1. Maß­stab für die Ableh­nung eines Beweis­an­trags, der auf die Über­prü­fung des mit einem stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren gewon­ne­nen Mess­ergeb­nis­ses ist, nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die gericht­li­che Auf­klä­rungs­pflicht, die nur bei kon­kre­ten Anhalts­punk­ten für eine Fehl­funk­ti­on des ansons­ten ord­nungs­ge­mäß ein­ge­setz­ten Mess­ge­räts wei­te­re Auf­klä­rung gebietet.

2. Die Ableh­nung des Antrags auf Bei­zie­hung von nicht bei den Akten befind­li­chen Mess­un­ter­la­gen, die eine Über­prü­fung des Mess­ergeb­nis­ses eines stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­rens ermög­li­chen, ver­letzt nicht den Anspruch auf recht­li­ches Gehör.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…