1. Die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr.3 GVG wegen eines besonderen Umfangs des Falles ist zu verneinen, wenn dieser nicht über den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 GVG rechtfertigenden Umfang hinausgeht. Die personelle Überlegenheit der Kammer am Landgericht gegenüber dem Schöffengericht ist aufgehoben, wenn dieses nach § 29 Abs. 2 S.1 GVG mit zwei Berufsrichtern verhandelt und die Kammer nach § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 GVG ebenfalls mit nur zwei Berufsrichtern entscheidet.

2. Räumliche Schwierigkeiten können nicht zuständigkeitsbestimmend sein.

3. Dem mit der Anzahl der Angeklagten ggf. verbundenen Mehraufwand kann durch Hinzuziehung eines weiteren Richters beim Amtsgericht Rechnung getragen wer-den.

4. Vor dem Hintergrund des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) vermag ein großes Medien- und Öffentlichkeitsinteresse die besondere Bedeutung einer Strafsache allenfalls ausnahmsweise bei Konstellationen eines überragenden oder bundesweiten Interesses zu stützen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…