1. Die Zustän­dig­keit des Land­ge­richts gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr.3 GVG wegen eines beson­de­ren Umfangs des Fal­les ist zu ver­nei­nen, wenn die­ser nicht über den Anwen­dungs­be­reich des § 29 Abs. 2 GVG recht­fer­ti­gen­den Umfang hin­aus­geht. Die per­so­nel­le Über­le­gen­heit der Kam­mer am Land­ge­richt gegen­über dem Schöf­fen­ge­richt ist auf­ge­ho­ben, wenn die­ses nach § 29 Abs. 2 S.1 GVG mit zwei Berufs­rich­tern ver­han­delt und die Kam­mer nach § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 GVG eben­falls mit nur zwei Berufs­rich­tern entscheidet.

2. Räum­li­che Schwie­rig­kei­ten kön­nen nicht zustän­dig­keits­be­stim­mend sein.

3. Dem mit der Anzahl der Ange­klag­ten ggf. ver­bun­de­nen Mehr­auf­wand kann durch Hin­zu­zie­hung eines wei­te­ren Rich­ters beim Amts­ge­richt Rech­nung getra­gen wer-den.

4. Vor dem Hin­ter­grund des Ver­fas­sungs­ge­bots des gesetz­li­chen Rich­ters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ver­mag ein gro­ßes Medi­en- und Öffent­lich­keits­in­ter­es­se die beson­de­re Bedeu­tung einer Straf­sa­che allen­falls aus­nahms­wei­se bei Kon­stel­la­tio­nen eines über­ra­gen­den oder bun­des­wei­ten Inter­es­ses zu stützen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…