OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 1 ORs 3 SRs 55/24

Ausgabe: 04-06/2025

Für § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist die im Besitz befindliche Gesamtmenge an Cannabis als verbotener Besitz zu Grunde zu legen; zur Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hat aber derjenige Teil der Gesamtmenge an Cannabis, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht zu bleiben.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…